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AGBs

Vertragsbedingungen für die Vermietung von Bühnen, Technik und Dienstleistungen.

§1 Geltungsbereich

1.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der AMADORS Event GmbH (nachfolgend StageXpress genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Vertragspartner genannt), welche die Zurverfügungstellung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von StageXpress zum Gegenstand haben.

2.) Erhält StageXpress den Auftrag, dem Vertragspartner Vertragsgegenstände samt Bedienungsfachpersonal zum Zweck der Herstellung einer Beschallung/Beleuchtung zur Verfügung zu stellen, wird für diesen Fall die Anwendung von Werkvertragsrecht (§§ 1165 ff ABGB) vereinbart. Überlässt StageXpress dem Vertragspartner zu dessen Gebrauch Vertragsgegenstände ohne gleichzeitige Beistellung von Bedienungsfachpersonal, wird für diesen Fall die Anwendung von Bestandrecht (§§ 1090 ff ABGB) vereinbart. Im Übrigen ist das diesen AGBs jeweils zugrunde liegende Vertragsverhältnis zwischen StageXpress und dem Vertragspartner nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

3.) Die nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich. Von diesen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben ohne gesonderte schriftliche und beiderseitig unterfertigte Vereinbarung mit StageXpress keine Gültigkeit.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

1.) Die Angebote von StageXpress sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner sowie die Auftragsbestätigung durch StageXpress bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

§3 Vertragszeit

Die Vertragserfüllung beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verbringung der Vertragsgegenstände aus dem Lager von StageXpress (Vertragsbeginn) und endet frühestens mit dem vereinbarten Tag der Rückbringung der Vertragsgegenstände in das Lager von StageXpress. Jedoch im Fall einer vom Vertragspartner zu vertretenden Verzögerung der Rückbringung mit dem tatsächlichen Tag der Rückbringung in das Lager von StageXpress (Vertragsende); auch wenn der Transport durch StageXpress erfolgt, ist der Abgang aus dem Lager bzw. die Wiederanlieferung in das Lager für Vertragsbeginn und Vertragsende maßgeblich. Zur Vertragszeit zählen also auch die Tage, an denen die Vertragsgegenstände abgeholt/von StageXpress angeliefert und zurückgegeben/von StageXpress abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).

§4 Entgelt

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Vertragsgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.

§5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Leistungen durch StageXpress, insbesondere Anlieferung/Abholung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal, erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist StageXpress berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

§6 Stornierung durch den Vertragspartner

Der Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt:

  • 20 % des vereinbarten Entgeltes, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird
  • 50 % des vereinbarten Entgeltes, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird
  • 80 % des vereinbarten Entgeltes, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird
  • 100 % des vereinbarten Entgeltes, wenn weniger als 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei StageXpress maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen im Sinne des §5 vereinbart worden sind, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass StageXpress ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallene Abstandsbetrag ist.

§7 Zahlung

1.) Sofern nicht für bestimmte Leistungen Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist das gesamte Entgelt ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum vereinbarten Vertragsbeginn fällig (Vorauskasse). StageXpress ist zur Vertragserfüllung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung des Entgeltes im Sinne der §§4 und 5 verpflichtet.

2.) Für den Zeitpunkt der Entgeltzahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung durch den Vertragspartner, sondern auf die Ankunft des Geldes bei StageXpress an.

3.) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Vertragspartners nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4.) Das Entgelt und alle weiteren Geldforderungen von StageXpress aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 8 % (per anno) über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.

§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1.) StageXpress verpflichtet sich für den Fall der reinen Anmietung durch den Vertragspartner (bestandsrechtliche Gebrauchsüberlassung ohne Beistellung von Bedienungsfachpersonal), die Vertragsgegenstände im Lager von StageXpress in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Vertragsdauer zu überlassen.

2.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände unverzüglich bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und falls sich ein Mangel zeigt, diesen StageXpress unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Untersuchung und/oder die Mängelrüge, so gilt der Zustand der überlassenen Vertragsgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3.) Liegt ein nach Absatz 2 gerügter anfänglicher Mangel der Vertragsgegenstände vor, so ist StageXpress nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist StageXpress zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Vertragspartner in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Vertragsgegenstände eine angemessene Minderung des Entgeltes verlangen.

4.) Werden Geräte, hinsichtlich derer StageXpress die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, vom Vertragspartner dennoch ohne Fachpersonal von StageXpress zum entgeltlichen Gebrauch übernommen, haftet StageXpress für Funktionsstörungen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.

5.) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, insbesondere verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Vertragszeit unter der Obhut und Verfügungsgewalt des Vertragspartners entstehen, ausgeschlossen.

6.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten und seine Gefahr die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Vertragsgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.

7.) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vertragsgegenstände an Dritte weiter zu überlassen.

8.) Werden zum Gebrauch überlassene Vertragsgegenstände während der Vertragszeit beschädigt oder durch Missbrauch abgenützt, so haftet der Vertragspartner gegenüber StageXpress sowohl für sein eigenes Verschulden als auch für das Verschulden seiner Leute sowie außerdem für zufällige Schäden.

§9 Schadenersatz

1.) Sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem vorsätzlichen Handeln von StageXpress beruht.

2.) Der Vertragspartner haftet gegenüber StageXpress für vorsätzliche und fahrlässige Schadenszufügung sowie für zufällige Schadenszufügung (einschließlich Fälle der höheren Gewalt). Der Vertragspartner haftet für sein eigenes Verhalten, für das Verhalten seiner Leute, für das Verhalten von durch ihn zur Veranstaltungsabwicklung beigezogenen Dritten und für das Verhalten von Publikum.

§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von StageXpress

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung (§9) seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von StageXpress zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat, oder einen Haftungsausschluss zugunsten von StageXpress ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte.

§11 Pflichten des Vertragspartners während der Vertragszeit

1.) Sämtliche Vertragsgegenstände sind pfleglich zu behandeln.

2.) Der Vertragspartner ist im Fall der reinen Anmietung (§8) zur Instandhaltung der Vertragsgegenstände auf seine Kosten verpflichtet.

3.) Die Vertragsgegenstände dürfen auch im Fall der reinen Anmietung (§8) nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden; der Vertragspartner verpflichtet sich, für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen.

4.) Der Vertragspartner hat bei jeglicher Vertragsgestaltung im Rahmen dieser AGBs für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Vertragsgegenstände Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Vertragsgegenstände infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Vertragspartner einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden.

§12 Versicherung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Vertragsgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist StageXpress auf Verlangen nachzuweisen.

§13 Rechte Dritter

Der Vertragspartner hat die Vertragsgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, StageXpress unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Vertragsgegenstände dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden.

§14 Auflösung des Vertrages

1.) Außer den in den §§6 und 8 enthaltenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien ausschließlich aus wichtigem Grund aufgekündigt bzw. vorzeitig aufgelöst werden.

2.) StageXpress ist zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

3.) Ein Verstoß gegen die in §11 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen gilt als wichtiger Grund und berechtigt StageXpress zur vorzeitigen Vertragsauflösung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf.

4.) Sofern die Parteien Ratenzahlung vereinbart haben, kann StageXpress den gesamten Vertrag vorzeitig auflösen und das Gesamtentgelt fällig stellen, wenn der Vertragspartner für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung des Entgeltes ganz oder teilweise im Verzug ist.

§15 Rückgabe der Vertragsgegenstände

1.) Die Rückgabe der Vertragsgegenstände im Fall der reinen Anmietung (§8) durch den Vertragspartner findet im Lager von StageXpress statt und kann nur nach Vereinbarung erfolgen.

2.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.

3.) Die vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Vertragspartner StageXpress hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden begonnenen Kalendertag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Vertragspartner das gesamte pro Tag vereinbarte Entgelt zu entrichten.

§16 Langfristig überlassene Gegenstände

1.) Sofern im Fall der reinen Anmietung (§8) für Vertragsgegenstände die ursprünglich vereinbarte Vertragszeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig überlassene Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

2.) Der Vertragspartner ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Vertragsgegenstände verpflichtet.

3.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Vertragsgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen.

§17 Verbrauchsmaterial, Handelsware

1.) Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von StageXpress. Im Übrigen gelten diese AGBs entsprechend.

2.) Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§18 Schriftform

Sofern nach diesen AGBs Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung per E-Mail oder Telefax gewahrt.

§19 Schlussbestimmungen

1.) Für diese AGBs und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen StageXpress und dem Vertragspartner gilt das österreichische Recht. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2.) Erfüllungsort ist 2100 Korneuburg.

3.) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist örtlich und sachlich das Bezirksgericht Korneuburg zuständig.

4.) Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGBs unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

5.) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und Modifizierungen der Bestimmungen dieser AGBs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

StageXpress
Österreichs führendes Unternehmen für den Verleih mobiler Bühnen und Veranstaltungstechnik. Seit 2012, mit über 30 Jahren Erfahrung durch die AMADORS Event GmbH.
Industriestraße 6 · A-2100 Korneuburg
+43 (0)2262 622 88 13
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